Direktzusage

Direktzusage
Direktzusage,
 
betriebliche Altersversorgung: vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar selbst zu zahlen. Die Finanzierung obliegt entweder dem Arbeitgeber oder erfolgt per Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber bildet für die Verpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in seiner Steuerbilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Die Rückstellung wird dabei grundsätzlich so bewertet, dass es - unabhängig vom Zusagezeitpunkt - zu einer Verteilung des Aufwands auf die Zeitspanne zwischen dem Betriebseintritt des Begünstigten und dem wahrscheinlichen Versorgungsbeginn kommt. Anlagevorschriften und eine gesetzliche Aufsicht bestehen nicht. Der Arbeitgeber kann das Geld also im eigenen Betrieb investieren, die Verpflichtungen extern rückdecken oder auch die Mittel in einem Investmentfonds anlegen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Arbeitnehmer über den Pensionssicherungsverein abgesichert. In der Anwartschaftsphase fällt keine Lohnsteuer an, die späteren Leistungen sind steuerpflichtig. Zuführungen des Arbeitgebers zu den Pensionsrückstellungen sind sozialversicherungsfrei. Soweit eine Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt, besteht Sozialversicherungsfreiheit in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2008.

Universal-Lexikon. 2012.

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